Bei einem Haftpflichtschaden sind Art, Inhalt und Umfang des Schadenersatzes, im Gegensatz zum Kaskoschaden, grundsätzlich gesetzlich geregelt (§ 249 BGB).

Haftpflichtschaden

Haftpflichtschaden

Haftpflichtschaden-Gutachten in Tübingen

Hieraus leiten sich umfangreiche Ansprüche ab, die die Geschädigten gegen den Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung haben. Die Geschädigten müssen sich nicht darauf verweisen lassen, was ihnen der Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung als Schadensersatzleistung anbietet.

Als unabhängige, öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige in Tübingen ermitteln wir Ihren Schaden neutral und objektiv.

HINWEIS

Seien Sie skeptisch, wenn die Versicherung des Schadenverursachers …

IHRE ANSPRÜCHE

Um Ihre Ansprüche in vollem Umfang geltend machen zu können, beachten Sie nachfolgend aufgeführte Punkte

Die/der Geschädigte hat das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, der nicht an Weisungen von Versicherungen gebunden ist, zur neutralen und objektiven Schadenfeststellung und Beweissicherung zu beauftragen.

Die Kosten für den unabhängigen Sachverständigen muss grundsätzlich der Verursacher bzw. dessen eintretende Haftpflichtversicherung tragen.

Den eingetretenen Schaden lediglich durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt ermitteln zu lassen, kann aufgrund seiner mangelnden Beweiskraft und mangelnden Rechtssicherheit erheblich nachteilige Folgen bei der Schadensregulierung für Sie haben. Denn Kostenvoranschläge sind lediglich grobe, häufig sehr pauschale und wenig detaillierte Kostenschätzungen mit oft unzureichender Fotodokumentation und enthalten zudem keinerlei Angaben zur Wertminderung, Reparaturdauer, Nutzungsausfallentschädigung, Verkehrssicherheit usw. – Warum also auf zahlreiche Ansprüche verzichten?

Die Nachteile eines Kostenvoranschlags erhalten Sie weiter unten im Überblick (Tabelle).

Bestehen Sie daher auf die Einschaltung eines neutralen und unabhängigen Sachverständigen.

Um Ihre gesamten Ansprüche gegenüber der Versicherung durchsetzen zu können, haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Rechtsanwälte vermittelt Ihnen z. B. der Deutsche Anwaltsverein, Tel.-Nr. 01805 / 181805. 

Die Kosten für den Rechtsanwalt hat die Versicherung des Schädigers/Verursachers grundsätzlich zu tragen.

Ob und in welcher Höhe durch den Unfallschaden eine Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs eingetreten ist, kann erst durch ein neutrales Gutachten objektiv ermittelt und dokumentiert werden. Ohne einen unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständigen verzichten Geschädigte häufig auf eine Wertminderungssumme, je nach Fahrzeug, von mehreren hundert bis gar tausend Euro.

Beachten Sie: Kostenvoranschläge von Werkstätten enthalten keine Angaben zur Wertminderung.

Ist Ihr Fahrzeug aufgrund des Schadens nicht mehr fahrbereit, haben Sie für die Reparaturdauer bzw. für die Dauer der Beschaffung eines neuen Fahrzeugs Anspruch auf einen gleichwertigen Mietwagen.

Die Angabe der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer sind Bestandteile eines qualifizierten Gutachtens. Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen, können Sie alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung (pauschaler Geldbetrag) beanspruchen. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.

Die Einstufung Ihres Fahrzeugs und somit die Feststellung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung kann durch uns vorgenommen werden.

Wie lange Sie Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung haben, ist in einem qualifizierten Gutachten durch die Angabe der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer ausgewiesen.

Beachten Sie: Kostenvoranschläge von Werkstätten enthalten keine Angabe zur Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer.

Ihnen steht es grundsätzlich frei, Ihr beschädigtes Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Häufig werden von der gegnerischen Versicherung zwar sogenannte „Partnerwerkstätten“ vorgeschlagen, ungeachtet dessen entscheiden aber nur Sie, wohin Sie Ihr Fahrzeug in Reparatur geben.

Mit einem neutralen Gutachten haben Geschädigte die Möglichkeit, Fahrzeuge, die an der Totalschadensgrenze liegen, im Rahmen der so genannten „130%-Regelung“ reparieren zu lassen. Das heißt, ein Fahrzeug kann noch bis 30 % über dem im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert nachweislich instandgesetzt werden, sofern eine sach- und fachgerechte Reparatur innerhalb dieser Regelung möglich ist.

Die/der Geschädigte kann frei wählen, ob das beschädigte Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instandgesetzt werden soll oder ob die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausbezahlt werden sollen („fiktive Abrechnung“).

In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht ersetzt bzw. nur dann, wenn sie durch Rechnung(en) (z. B. Rechnungen über gekaufte Ersatzteile) nachgewiesen werden kann.

Beachten Sie: Erfahrungsgemäß werden gerade bei fiktiver Abrechnung des Schadens häufig willkürliche und unberechtigte Kürzungen vorgenommen. Um sich hiervor zu schützen, ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Schadens zu beauftragen.

Sollte der entstandene Schaden an Ihrem Fahrzeug im Bereich der Bagatellschadengrenze (ca. 750,00 EUR) liegen, dürfte in diesem Fall ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt zur Schadenregulierung ausreichen, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden von Versicherungen in der Regel nicht übernommen werden. Gerne erstellen wir für Sie jedoch auch ein kostengünstiges „Kurzgutachten“. Dies beinhaltet eine Reparaturkostenkalkulation mit Angabe der Reparaturdauer sowie aussagekräftige Fotos.

Beachten Sie: Zwar sind die Versicherungen nicht verpflichtet, die Kosten für ein Kurzgutachten bei einem Bagatellschaden zu übernehmen, im Falle eines Rechtsstreits hat jedoch auch das Kurzgutachten eine weit höhere Beweiskraft als lediglich ein Kostenvoranschlag oder eine bloße Reparaturrechnung.

Ob es sich um einen so genannten „Bagatellschaden“ handelt, sagen wir Ihnen bereits bei der ersten unverbindlichen Inaugenscheinnahme Ihres Schadens.

Bestehen Sie gegenüber der Versicherung und der Werkstatt auf Ihr Recht, Ihr beschädigtes Fahrzeug durch einen neutralen, unabhängigen und öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen begutachten zu lassen.

Bestehen Sie auf Ihr Recht auf freie Werkstattwahl.

Bestehen Sie auf Ihr Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen.

KOSTENVORANSCHLAG ODER GUTACHTEN

Nachteile eines Kostenvoranschlags

  Kostenvoranschlag neutrales Gutachten
WertminderungSchäden, die über der Bagatellschadensgrenze (750 EUR) liegen, sind beim Verkauf des Fahrzeugs grundsätzlich offenbarungspflichtig! Dies gilt auch für ältere Fahrzeuge. Die Höhe eines Wertminderungsanspruchs kann nur durch ein Gutachten belegt werden. ✗ ✓
Nutzungsausfall pro TagAngabe der Entschädigungspauschale für die unfallbedingte Ausfallzeit Ihres Fahrzeugs pro Tag (für die Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer). ✗ ✓
ReparaturdauerDie Angabe der Reparaturdauer entspricht der voraussichtlichen Ausfallzeit Ihres Fahrzeugs. Wichtig für a) die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag, b) die Dauer der Mietwagennutzung, c) den Rückhalt für die Reparaturwerkstatt. ✗ ✓
Stundenlöhne MarkenwerkstattGrundsätzlich haben Sie bei der Ermittlung von Reparaturkosten – auch bei fiktiver Abrechnung – rechtlichen Anspruch auf die Stundenlöhne einer Markenwerkstatt. Die in einem Kostenvoranschlag aufgeführten Stundenlöhne einer Karosseriewerkstatt oder Partnerwerkstatt der Versicherung sind üblicherweise deutlich geringer, was für Sie zu finanziellen Nachteilen führen kann. ✗ ✓
WiederbeschaffungswertDie Angabe des Wiederbeschaffungswerts erlaubt die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit/Rentabilität der Reparatur und dient als Entscheidungshilfe für eine mögliche Ersatzbeschaffung. ✗ ✓
Restwert = Veräußerungswert des beschädigten FahrzeugsMit der Angabe des Restwerts haben Sie die Möglichkeit, Ihr beschädigtes Fahrzeug einem seriösen, regionalen Händler zum Höchstgebot zu veräußern. ✗ ✓
WiederbeschaffungsdauerDie Dauer der möglichen Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs wird festgelegt. Wichtig für a) die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag, b) die Dauer der Mietwagennutzung, insbesondere bei Beschaffung neuwertiger Fahrzeuge mit langen Lieferzeiten. ✗ ✓
Verkehrssicherheit / FahrtüchtigkeitMit den Angaben zur Verkehrssicherheit bzw. Fahrtüchtigkeit leiten sich folgende Ansprüche ab: a) Nutzungsausfallentschädigung pro Tag, b) Dauer der Mietwagennutzung, c) Übernahme der Abschleppkosten. ✗ ✓
Detaillierte textliche Schadensbeschreibung und ausführliche FotodokumentationGewährleistet, dass der Schaden vollständig erkannt, dokumentiert und ggf. beseitigt werden kann. Erforderlich, wenn es später Streit über den Schadenhergang bzw. Unfallverlauf oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Darüber hinaus kann einem evtl. Kaufinteressenten des Fahrzeugs der genaue Schadenumfang vorgelegt werden. ✗ ✓
Berücksichtigung wertsteigernder Reparaturen / Umbauten / SondereinbautenWertsteigernde Reparaturen, Umbauten und Sondereinbauten können sich positiv auf den Fahrzeugwert auswirken und werden sowohl bei der Ermittlung der Reparaturkosten als auch bei der Ermittlung des Fahrzeugwerts entsprechend berücksichtigt. ✗ ✓
Vorgeschädigte Fahrzeugteile / AltschädenVorgeschädigte Fahrzeugteile werden in Kostenvoranschlägen i. d. R. erst gar nicht erfasst. In einem Gutachten jedoch können vorgeschädigte Teile zu Ihren Gunsten unter Berücksichtigung eines Abzuges häufig noch anteilig wertmäßig berücksichtigt werden. ✗ ✓
ReparaturbestätigungenSofern keine Rechnung über die Reparatur Ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs vorliegt (fiktive Abrechnung), werden Reparaturbestätigungen vom Sachverständigen ausgestellt, aus der der Reparaturumfang und die tatsächliche Reparaturdauer hervorgehen. Wichtig für a) den Nachweis durchgeführter Reparaturen, b) die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag, c) die Dauer der Mietwagennutzung. ✗ ✓
Zerlegung des Unfallfahrzeugs zur Schadensfeststellung – kostenlosHäufig kann der eingetretene Schaden nur dann vollumfänglich beurteilt werden, wenn das Unfallfahrzeug zerlegt ist. Dies kann nur mit einem Gutachten veranlasst werden, da die entstehenden Kosten für die Zerlegungsarbeiten zunächst vom Sachverständigen getragen und anschließend von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden. Für Sie entstehen keine Kosten. ✗ ✓

Haftpflichtschaden begutachten lassen

Ob es sich um einen so genannten „Bagatellschaden“ handelt, sagen wir Ihnen bereits bei der ersten unverbindlichen Inaugenscheinnahme Ihres Schadens.





    Häufig gestellte Fragen

    Die Kosten für den unabhängigen Sachverständigen muss grundsätzlich der Verursacher bzw. dessen eintretende Haftpflichtversicherung tragen.

    Ja. Ihnen steht es grundsätzlich frei, Ihr beschädigtes Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Häufig werden von der gegnerischen Versicherung „Partnerwerkstätten“ vorgeschlagen; ungeachtet dessen entscheiden nur Sie, wohin Sie Ihr Fahrzeug in Reparatur geben.

    Mit einem neutralen Gutachten kann ein Fahrzeug an der Totalschadensgrenze noch bis 30 % über dem im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert nachweislich instandgesetzt werden, sofern eine sach- und fachgerechte Reparatur innerhalb dieser Regelung möglich ist.

    Kostenvoranschläge sind lediglich grobe, häufig sehr pauschale Kostenschätzungen und enthalten keine Angaben zu Wertminderung, Reparaturdauer, Nutzungsausfallentschädigung oder Verkehrssicherheit. Liegt der Schaden im Bereich der Bagatellschadengrenze (ca. 750,00 EUR), dürfte ein Kostenvoranschlag zur Schadenregulierung ausreichen.

    Die/der Geschädigte kann frei wählen, ob das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instandgesetzt werden soll oder ob die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausbezahlt werden. In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht ersetzt bzw. nur dann, wenn sie durch Rechnung(en) nachgewiesen werden kann.